Wie gehe ich mit Wasserorganismen um?

Gesetze und Prinzipien

Forschung ist wichtig. Wer aber Forschung mit Tieren durchführt, hat eine ganz besondere Verantwortung. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen [1]. Der Tierschutz wurde 2002 auch als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen [2]. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Tierschutzgesetz, gelten für alle Tiere, auch für invasive Neozoen.

Invasive Neobiota können beträchtliche Schäden in der heimischen Biodiversität, in Ökosystemen und sogar in der Wirtschaft anrichten. Häufig werden im Rahmen des Managements invasiver Neobiota sogenannte Entnahmegebote diskutiert. Aber auch das Fangen und Schlachten von Tieren ist aus Gründen des Tierwohles und zur Vermeidung von Leiden gesetzlich geregelt [3]. Aus diesem Grund werden häufig Einzelfall-Lösungen von den verschiedenen beteiligten Akteuren erarbeitet. Ein Beispiel dafür ist die Entnahme von invasiven Flusskrebsen in Berlin: Einige Jahre lang vermehrte sich der Rote Amerikanische Sumpfkrebs im Berliner Tiergarten und anderen Berliner Teichen und Seen scheinbar unbemerkt, bis die Population so groß wurde, dass die Tiere 2017 auf der Suche nach neuen Gewässern bei Überlandgängen gesichtet wurden. Seit 2018 ist es nun einem Fischer erlaubt, die Tiere fachgerecht zu fangen und aus den Parkgewässern zu entnehmen [4]. So können sie in der Gastronomie verwendet werden.

Allgemein gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Gesetze, Richtlinien und Verordnungen der EU, die in Deutschland in die entsprechenden Bundesgesetze implementiert und ggf. weiter definiert oder verschärft werden. Für die Umsetzung der Gesetze in Deutschland sind meist die Bundesländer verantwortlich und erlassen Ausführungsgesetze, so auch Sachsen [5]. Da die Gesetzestexte oft eher allgemein formuliert sind, können sich die konkreten rechtlichen Regelungen zwischen den Bundesländern teilweise unterscheiden. Deshalb empfiehlt es sich immer, sich vorab mit den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen auseinander zu setzen und bei offenen Fragen an die zuständigen Behörden zu wenden.

Verhaltenstipps für Citizen Science-Forscher

  • Ohne Fischereischein und Erlaubnisschein (in Sachsen: [6]) kein Angeln und kein Fang von Fischen und Krebsen.

    Wie bekommt man einen Fischereischein? In Sachsen: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/fischereischein-lehrgang-pruefung-13665.html

    Erlaubnisscheine („Angelscheine“) werden vom Rechtsinhaber oder Pächter für seine Gewässer ausgegeben.

  • Achtung Krebspest! Beim Wechsel zwischen Gewässern, wo möglicherweise Krebse vorkommen, müssen Gummistiefel, Watstiefel, Angelgerät, Sammelausrüstung und Gefäße mit geeigneten Mitteln desinfiziert oder die Ausrüstung gewechselt werden. Zur Desinfektion können Mittel wie z. B. Natriumhypochlorit, Wasserstoffperoxid oder Peressigsäure verwendet werden, aber auch das Säubern und dann vollständige Trocknen für min 24 h bei mind. 25 °C kann den Erreger abtöten. Siehe z. B: Hinweisblatt
  • Lebende Tiere schonend behandeln! D. h. nur solange wie für die Bestimmung nötig in einem Wassereimer oder einer Becherlupe halten, evtl. Fotos machen und danach an Ort und Stelle zurücksetzen.
  • Wirbellose Tiere des Makrozoobenthos oder des Zooplanktons sind Fischnährtiere und wichtig für das Gewässerökosystem. Sie dürfen nicht einfach gesammelt und entnommen werden, für Entnahmen ist eine Genehmigung erforderlich (in Sachsen: [6]).
  • Geeignete Sammelausrüstung für Makrozoobenthos: Küchensieb, weiche Pinzette aus Federstahl, Becherlupe oder weiße Fotoschale

  • Neben dem sorgsamen Umgang mit Tieren ist auch die Natur als solche zu schützen! Deshalb sollte man nach Möglichkeit stets auf den vorgegebenen Wegen bleiben und hat sich z.B. in Trinkwasser- und Naturschutzgebieten an die entsprechenden Ordnungen zu halten. Dasselbe gilt natürlich für das Betreten von privaten Gewässern/ Grundstücken.

© S. Worischka

© S. Worischka

[1] Tierschutzgesetz – TierSchG §1

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/TierSchG.pdf

Vollzitat: Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

[2] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, GG Art 20a

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html

[3] TierSchG §4, §4a, §4b

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/TierSchG.pdf

Vollzitat: Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

[4] Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/TierSchlV.pdf

Vollzitat: Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)

[5] Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG)

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3024-SaechsAGTierSchG

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

[6] Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz) – SächsFischG §19, 20

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9553-Saechsisches-Fischereigesetz

Vollzitat: Sächsisches Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist